Kontaktdaten – So erreichen Sie uns für eine Bestattungsberatung in Diusburg und Umgebung
Ihre vertrauensvolle Trauer- und Beerdigungsberatung
Kontaktieren Sie uns – Wir sind für Sie da
Bei Schlüter Bestattungen legen wir großen Wert auf persönlichen Kontakt. Daher bieten wir Ihnen verschiedene einfache und schnelle Möglichkeiten, uns für eine Bestattungsberatung zu erreichen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu Bestattungen oder anderen Anliegen zu kontaktieren – wir sind rund um die Uhr für Sie da.
Kontaktinfos
Franz Schlüter Bestattungen
Schlüter Bestattungen
Telefon: 04393 1389
info@schlueter-bestattungen.de
Standort Boostedt (Büro; Postadresse)
Dorfring 47
24598 Boostedt
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des Tischler- und Schreinerhandwerks
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder
Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende
Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei
Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers
von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten
sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist
um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder
Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von
Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so
geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten
uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser
Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht
werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein
Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der
Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend
gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf
Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie
fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von
Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und
entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter
Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B.
Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes
der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann
ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der
Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der
Aufforderung ein.
4. Kündigungsentschädigung
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag ohne Grund, können wir zehn Prozent der auf den
noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung
(Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen, bei entsprechendem
Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber
der Nachweis unbenommen, dass uns keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung
zusteht. Bereits erbrachter Aufwand und Material wird voll in Rechnung gestellt.
5. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag stellt eine eigene Dienstleistung dar und dadurch behalten wir uns vor, bei
Nichtzustandekommen des daraus resultierenden Werkvertrages eine Pauschalgebühr nach
Volumengröße des Aufwands mit dem Kunden vorher schriftlich festzuhalten.
Bei Zustandekommen des Werkvertrages entfällt diese Gebühr.
Der Kostenvoranschlag ist lediglich eine fachmännische Kalkulation der wahrscheinlich anfallenden
Kosten, welche auf Schätzungen beruhen. Dadurch handelt es sich rechtlich um eine unverbindliche
Schätzung, welche nach tatsächlichem Aufwand unwesentlich (10-20%) überschritten werden kann.
6. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
6.1
Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack
oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung. Diese Arbeiten gehören
nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
6.2
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische
Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu
erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be-
und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges
Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den
Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
6.3
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur
der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und
üblich sind.
6.4
er Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen,
Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu
tragen.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen
die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert
werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit
hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der
Auftraggeber hiermit an uns ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
unseres Unternehmens.
12. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer
eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von
Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar
gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO.
Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere
Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind
Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei
uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei
Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei
unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein
Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
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Dorfring 47
24598 Boostedt
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